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INCO-Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel: Pflichtangaben im B2B-Bereich
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Étiquetage INCO : les mentions obligatoires sur un préemballé

INCO-Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln: die 9 Pflichtangaben, Verantwortlichkeiten bei der Umverpackung in Beutel und bewährte B2B-Praktiken.

Veröffentlicht am 29. August 2026 8 Min. LesezeitAude Moyne

Für jeden gewerblichen Käufer, der einen 25-kg-Sack Trockenfrüchte oder Gewürze in loser Schüttung erhält und diese in Beutel für den Weiterverkauf umfüllt, ist die Frage der Kennzeichnung kein nebensächliches Thema: Sie begründet seine gesetzliche Verantwortung. Die INCO-Verordnung (Verbraucherinformation) regelt die Angaben, die auf jedem vorverpackten Lebensmittel, das in den Verkehr gebracht wird, enthalten sein müssen. Dieser Artikel fasst diese Angaben zusammen, erläutert, was sie konkret für einen Großhändler, ein CHR-Unternehmen oder einen Feinkostladen bedeuten, und zeigt die zu beachtenden Punkte für Ihr Chargenmanagement auf.

Die INCO-Verordnung und das vorverpackte Lebensmittel: worum geht es genau

Ein Lebensmittel gilt als „vorverpackt“, sobald es vor dem Verkauf in einer Verpackung abgefüllt wird, die es ganz oder teilweise umhüllt, sodass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet oder verändert wird. Ein versiegelter Beutel mit Trockenfrüchten, ein Glas Oliven, ein Karton kandierter Früchte für den Weiterverkauf: All diese fallen unter diese Definition, sobald sie Ihr Lager verlassen, um einem Endkunden oder einem nachgelagerten gewerblichen Abnehmer angeboten zu werden.

Die INCO-Verordnung legt die Liste der Informationen fest, die dem Käufer auf dem Etikett selbst mitgeteilt werden müssen, ohne Verweis auf ein separates Datenblatt oder eine mündliche Angabe. Für einen Großhändler wie Palimex, der in Mindestgebinden von 5 kg an gewerbliche Kunden mit SIRET verkauft, stellt sich die Frage anders als für den Einzelhandel: Sobald jedoch ein CHR-Kunde, ein Konditor oder ein Feinkostladen diese lose Ware in kleinere Verkaufseinheiten für seine eigenen Kunden umfüllt, wird er seinerseits für die Kennzeichnung dieser neuen Vorverpackungen verantwortlich.

Pflichtangaben auf einer Vorverpackung: die zu kennende Liste

Die INCO-Verordnung schreibt einen Grundstock an Angaben vor, die auf dem Etikett eines vorverpackten Lebensmittels enthalten sein müssen. Folgende Elemente sind bei Kontrollen und Konformitätsprüfungen regelmäßig relevant:

  • Die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels: der Name, unter dem das Produkt verkauft wird, präzise und nicht irreführend (z. B. „entsteinte getrocknete Aprikosen“ und nicht eine vage Bezeichnung).
  • Die Zutatenliste, in absteigender Reihenfolge nach Gewicht, für jedes Produkt, das aus mehreren Bestandteilen besteht (Aperitif-Mischungen, kandierte Früchte mit Überzug, Gewürzmischungen).
  • Die Allergene, hervorgehoben durch eine Typografie, Großschreibung oder einen Farbkontrast, der sie deutlich vom Rest der Zutatenliste abhebt.
  • Die Nettomenge, angegeben in der geeigneten Maßeinheit (kg, g, L je nach Art des Produkts).
  • Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder das Verbrauchsdatum (VD), je nach Art des Produkts und seiner mikrobiologischen Empfindlichkeit.
  • Die Lagerbedingungen und gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen nach dem Öffnen.
  • Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen (Hersteller, Abfüller oder Händler je nach Fall).
  • Die Herkunft, sofern dies durch die für das betreffende Produkt geltende Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
  • Die Nährwertdeklaration, in standardisierter Form dargestellt (Energiewert und Nährstoffgehalte).

Diese Liste bildet den gemeinsamen Grundstock. Bestimmte Produktkategorien (Gewürzmischungen, behandelte Trockenfrüchte, Oliven in Lake) können je nach ihrer genauen Zusammensetzung zusätzlichen Anforderungen unterliegen. Für den genauen Verordnungstext und seine Entwicklungen bleibt die DGCCRF der zuständige Ansprechpartner, die praxisnahe Merkblätter für jede Lebensmittelkategorie veröffentlicht.

Zusammenfassungstabelle: Angabe, Träger und Verantwortlicher für die Konformität

Um zu klären, wer was bei einer Umverpackung prüfen muss, finden Sie hier eine übersichtliche Tabelle der Angaben und ihres Hauptaufmerksamkeitspunkts für einen B2B-Käufer, der eine Charge in Beutel umfüllt.

Pflichtangabe Wo sie beim Großhandelseinkauf zu finden ist Aufmerksamkeitspunkt bei der Umverpackung
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels Lieferschein / Produktdatenblatt des Lieferanten Eine genaue Bezeichnung übernehmen, ohne sie zu verkürzen oder zu ändern
Zutatenliste Technisches Datenblatt des Lieferanten Pflicht, sobald es sich um eine Mischung oder Zubereitung handelt
Allergene Technisches Datenblatt / Etikett des Originalsacks Muss auf der neuen Verpackung hervorgehoben bleiben
Nettomenge Wiegung bei der Abfüllung in Beutel Muss genau dem tatsächlichen Inhalt des Beutels entsprechen
MHD / VD Etikett der Originalverpackung (25 kg, Karton) Das ursprüngliche Datum beim Umverpacken niemals überschreiten
Lagerbedingungen Technisches Datenblatt des Lieferanten Anpassen, wenn das neue Format die Empfindlichkeit des Produkts verändert
Name des Verantwortlichen N/A Der umverpackende Gewerbetreibende wird für diese Angabe verantwortlich
Herkunft (falls erforderlich) Produktdatenblatt des Lieferanten / Chargentraceability Keine Herkunft angeben, die nicht auf der Originalcharge nachweisbar ist
Nährwertdeklaration Technisches Datenblatt des Lieferanten Unverändert übernehmen oder neu berechnen, wenn das Produkt verarbeitet wird

Umverpackung in Beutel: Wer trägt die Verantwortung für das Etikett

Diese Frage stellt sich am häufigsten bei Gewerbetreibenden, die in Säcken von 5, 10 oder 25 kg einkaufen, um sie in kleineren Einheiten weiterzuverkaufen: Wenn ein Sack Trockenfrüchte unser Lager mit der ursprünglichen Kennzeichnung verlässt und der Kunde ihn in Beutel für seine eigene Kundschaft umfüllt, wer ist dann für das endgültige Etikett verantwortlich?

Die Antwort lässt sich auf ein einfaches Prinzip zurückführen: Sobald ein Betreiber die Verpackung eines Lebensmittels verändert, wird er zum verantwortlichen Inverkehrbringer dieser neuen Vorverpackung und damit für die Konformität ihrer Kennzeichnung verantwortlich. Der 25-kg-Sack, der von einem Großhändler verkauft wird, enthält die Angaben, die sich auf dieses Großhandelsformat beziehen; er entbindet den umverpackenden Käufer nicht davon, ein vollständiges und konformes Etikett auf seinen eigenen Beuteln anzubringen.

Bei Palimex sehen wir regelmäßig CHR-Kunden oder Feinkostläden, die glauben, dass das Etikett des Originalsacks automatisch ihre eigenen Verkaufsbeutel „abdeckt“. Das ist nicht der Fall: Sobald Sie einen 25-kg-Sack öffnen, um ihn in kleinere Einheiten umzufüllen, werden Sie für das Etikett auf diesen neuen Behältnissen verantwortlich. Unser Praxistipp: Bewahren Sie stets das technische Datenblatt und die Chargennummer des Originalprodukts auf – sie bilden die Grundlage für Ihre eigene Kennzeichnung und Ihre Rückverfolgbarkeit im Falle einer Kontrolle.

In diesem Sinne ist es unerlässlich, alle mit der Originalcharge übermittelten Informationen – genaue Bezeichnung, Zutatenliste, Allergene, MHD, Herkunft, falls angegeben – aufzubewahren, um sie ohne Abweichung oder Extrapolation auf das endgültige Etikett übertragen zu können.

Allergene und Nährwertdeklaration: die Punkte mit den häufigsten Fehlern

Zwei Kategorien von Angaben konzentrieren die meisten Nichtkonformitäten, die in der Praxis beobachtet werden, insbesondere bei Gewerbetreibenden, die Schalenfrüchte, Gewürzmischungen oder Aperitif-Zubereitungen verarbeiten.

  • Die Allergene: Eine Mischung aus Trockenfrüchten und Schalenfrüchten, ein Aperitif-Sortiment mit Sesam oder eine Gewürzzubereitung mit Senf müssen diese Allergene deutlich auf dem Etikett ausweisen, auch bei einer Umverpackung. Das Risiko einer Kreuzkontamination zwischen verschiedenen Chargen, die in derselben Umverpackungswerkstatt verarbeitet werden, muss ebenfalls in Ihrem HACCP-Konzept berücksichtigt werden.
  • Die Nährwertdeklaration: Sie kann unverändert aus dem technischen Datenblatt des Lieferanten übernommen werden, wenn das Produkt nicht verarbeitet wird, muss jedoch neu berechnet werden, sobald Sie eine Mischung oder Zubereitung aus mehreren Rohstoffen mit unterschiedlichen Nährwertprofilen erstellen.

Diese beiden Punkte rechtfertigen allein die Einführung eines dokumentierten Umverpackungsverfahrens, das in Ihren Hygieneplan integriert ist, mit einer systematischen Prüfung der technischen Datenblätter vor jedem Chargenwechsel oder Formatwechsel.

Bewährte Praktiken zur Absicherung Ihrer Chargen bei der Umverpackung und beim Weiterverkauf

Über die bloße Liste der Pflichtangaben hinaus ist die dokumentarische Chargenverwaltung das, was es Ihnen ermöglicht, einer Kontrolle gelassen zu begegnen. Hier sind die Maßnahmen, die Sie umsetzen sollten:

  1. Bewahren Sie systematisch die technischen Datenblätter der Lieferanten für jede Referenz auf, sortiert nach Chargennummer und Eingangsdatum.
  2. Prüfen Sie das MHD oder VD des Originalprodukts vor jeder Umverpackung und übertragen Sie niemals ein Datum, das über dem des Originalsacks oder -kartons liegt.
  3. Erstellen Sie ein Standardetikett, das alle neun Pflichtangaben enthält, das Sie produktweise anpassen, anstatt es jedes Mal neu zu erstellen.
  4. Schulen Sie die Verpackungsteams darin, die Allergene auf der neuen Verpackung hervorzuheben, und nicht nur die Nettomenge zu kontrollieren.
  5. Dokumentieren Sie die Rückverfolgbarkeit von der Eingangs- zur Ausgangsware: Welche Liefercharge wurde zur Herstellung welcher Beutelcharge verwendet, mit den entsprechenden Mengen.
  6. Beziehen Sie sich bei Zweifeln an einer produktspezifischen Angabe (Gewürze, behandelte Trockenfrüchte, Oliven in Lake) auf die Praxisblätter der DGCCRF.

Diese dokumentarische Sorgfalt ist umso wichtiger für Gewerbetreibende, die im Großhandel einkaufen, um weiterzuverkaufen: Lesen Sie unseren Artikel über die Großverpackung für Konditoren und Handwerker zu den verfügbaren Formaten oder unseren Beitrag über den Unterschied zwischen MHD und VD bei Trockenfrüchten, um Ihr Datumsmanagement zu verfeinern.

Bestandsrotation, Lagerung und Konformität: ein untrennbares Trio

Eine konforme Kennzeichnung ist nur dann sinnvoll, wenn sie auf einem strengen Bestandsmanagement basiert. Ein schlecht geplantes MHD, eine zu langsame Bestandsrotation bei einem 5-kg-Format oder nicht eingehaltene Lagerbedingungen im Lager können eine ansonsten korrekte Kennzeichnung zum Zeitpunkt der Verpackung unwirksam machen.

Für Gewerbetreibende, die mehrere Referenzen von Trockenfrüchten, dehydrierten Früchten oder Gewürzen parallel verwalten, wird empfohlen, vor jedem umverpackten Verkauf drei Elemente zu verknüpfen:

  • Das Eingangsdatum der Charge und ihr ursprüngliches MHD.
  • Die tatsächlich angewandten Lagerbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Lichteinwirkung) im Vergleich zu den vom Lieferanten vorgeschriebenen.
  • Die voraussichtliche Zeitspanne zwischen der Umverpackung und dem tatsächlichen Verkauf an den Endkunden.

Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Themen, die in unserem Artikel zur Lagerung von Trockenfrüchten im professionellen Lager behandelt werden, sowie mit den Empfehlungen zur Palette-Logistik und Lieferung frei Haus im B2B-Bereich, zwei Aspekte, die die Zuverlässigkeit Ihrer Etiketten im Zeitverlauf direkt beeinflussen.

Zusammenfassung: Was Sie zur INCO-Kennzeichnung von Vorverpackungen wissen müssen

Die INCO-Verordnung schreibt neun Kategorien von Angaben für jedes vorverpackte Lebensmittel vor: Verkehrsbezeichnung, Zutatenliste, Allergene, Nettomenge, MHD oder VD, Lagerbedingungen, Name des Verantwortlichen, Herkunft, sofern erforderlich, und Nährwertdeklaration. Für einen gewerblichen Käufer, der lose Ware in Säcken von 5 bis 25 kg erhält und für seine eigene Kundschaft umverpackt, liegt die Verantwortung für diese Kennzeichnung bei ihm, sobald er das Verkaufsformat ändert. Der beste Schutz bleibt eine sorgfältige Dokumentation der Lieferchargen, ein standardisiertes internes Umverpackungsverfahren und eine systematische Überprüfung der geltenden Vorschriften bei der DGCCRF im Zweifelsfall über eine bestimmte Produktkategorie.

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Aude Moyne

Leiterin Marketing & Kommunikation — Palimex / Meyva

Als Leiterin Marketing & Kommunikation bei Palimex / Meyva verantwortet Aude Moyne die Kommunikations- und Digitalmarketing-Strategie des Unternehmens: redaktionelle Inhalte, E-Mail-Kampagnen und die Präsentation der Produktsortimente. Ihre Erfahrung bei Palimex, dem Spezialisten für Trockenfrüchte, Nüsse, Oliven und Gewürze für Fachkunden, verschafft ihr eine fundierte Kenntnis der Produkte, ihrer Herkunft und Verwendung sowie der Erwartungen der Lebensmittelprofis. Die Blogartikel werden von ihr verfasst oder redaktionell betreut, in Zusammenarbeit mit den Vertriebs- und Produktteams von Palimex, wenn ein Thema besondere Fachkenntnis erfordert.